Fahrschule Kirsten - Begleitetes Fahren ab 17
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Begleitetes Fahren ab 17

 

  Golf V 

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 48 a) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln). Jedes Bundesland entscheidet dann eigenverantwortlich, ob es mitmacht oder nicht. Wenn ein Bundesland am Modellversuch teilnimmt, muss es die einheitlichen Regeln der FeV anwenden, so hat es der Bundesrat im Herbst 2005 beschlossen.

Wo gilt der Führerschein mit 17?

In ganz Deutschland darf man mit dieser Fahrerlaubnis fahren; und selbstverständlich auch in Bundesländern die sich selbst noch nicht aktiv am Modellversuch beteiligen. Außerhalb Deutschlands gilt der Führerschein hingegen nicht. Die Grenzen zwischen den Bundesländern können also ignoriert werden, aber spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist ein Fahrerwechsel angesagt!

Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Man meldet sich mit 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE an und stellt dann einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung). Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden.

Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen. So lange nämlich darf man noch übergangsweise mit der Bescheinigung fahren, also ab dem 18. Geburtstag auch ohne Begleitung.

Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren.

Ausnahme ist Österreich

Die deutsche BF17 Berechtigung unter Einhaltung der geltenden Regeln (begleitetes Fahren) berechtigt auch in Österreich zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren. 

Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte im VZR in Flensburg besitzen.

Der Fahrer darf keinen Alkohol zu sich genommen haben. Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze, und für beide die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.(§24a StVG)

Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren. Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen ("Vergessen") der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?

Zunächst einmal mit dem ganz normalen Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Wichtig: unbedingt den Versicherungsvertrag noch einmal lesen. Wer seinen Vertrag beispielsweise in der Form abgeschlossen hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren dürfen (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), der darf auch keinen 17-Jährigen ans Steuer lassen. Verstößt man dagegen, dann verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Nachzahlungen (so genannter Regress) an die Versicherung, sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich. Die Ausrüstung des Autos mit Hilfsmitteln, die normalerweise Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise Doppelpedale gar nicht gestattet — für die benötigt man nämlich eine Betriebserlaubnis, die nur Fahrschulen erteilt wird. Der Beifahrer kann aber einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel anbringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen (wie z.B. wir) und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend. Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Und für diese gelten die Auflagen nicht, weil das Mindestalter ja schon erreicht ist. Wenn der 17-Jährige ein Kleinkraftrad fährt, muss auch kein Begleiter mitfahren.

Wann beginnt und endet die Probezeit?

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.

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