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Jugendliche in ganz Deutschland können jetzt

 den Führerschein AM mit 15 machen.

 

Das entsprechende Gesetz tritt am 28.7.2021 in Kraft.

 

• Klasse AM für 15-Jährige jetzt in allen Bundesländern

 

• Bis zum 16. Geburtstag gilt AM nur in Deutschland

 

• Keine Fahrten ins Ausland vor dem 16.Geburtstag erlaubt

 

 

 

In Bayern können ab sofort schon 15-Jährige ihren Moped-Führerschein machen.

Das teilte Innenminister Joachim Herrmann in München mit. Bisher lag die Altersgrenze

bei 16 Jahren. Die Erlaubnis, den Führerschein schon ein Jahr früher zu machen,

soll vor allem Jugendlichen in ländlichen Regionen helfen.

Hier ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln meist nicht so gut ausgebaut,

wie in Metropolregionen. 

 

Das sind die Voraussetzungen 

 

"Mit dieser Regelung können wir die notwendige Mobilität der Jugendlichen im ländlichen Raum

 

gezielt fördern", sagte Herrmann. Damit der Moped-Führerschein ab 15 Jahren erlaubt ist,

 

müssen die Eltern schriftlich bestätigen, dass ihre Teenager "als verkehrsreif" gelten. Zuständig

 

für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind dann die Landrats- und Ordnungsämter.

 

Das Vorliegen der Verkehrsreife wird in der Regel durch eine schriftliche Erklärung der

 

Sorgeberechtigten nachgewiesen. Die Erklärung der Sorgeberechtigten über die notwendige

 

Verkehrsreife und den Ausschluss einer pubertätsbedingten Reifeverzögerung ist in den Antrag

 

eingearbeitet und muss nicht gesondert abgegeben werden.

 

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird nur in Zweifelsfällen notwendig.

 

Möglich macht es ein Modellversuch

 

Bundesweit beträgt das Mindestalter für den Moped-Führerschein 16 Jahren. Damit ist das Fahren

 

von Kleinkrafträdern mit maximal 45 Stundenkilometer erlaubt. In einigen Bundesländern läuft seit

 

diesem Jahr ein Modellversuch, bei dem die Länder selbst entscheiden dürfen, ob sie das Mindestalter auf 15 Jahre absenken.

 

 

 ... Novelle der Straßenverkehrsordnung ...

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Abstand beim Überholen von Radfahrenden:

Mit der Novelle wird der Überholabstand von 1,5 Metern innerhalb von Ortschaften und zwei Metern außerorts jetzt norminiert. Wichtig bleibt, dass die Polizei den häufig mangelnden Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrenden als Sicherheitsproblem erkennt und konsequent anzeigt.

Halteverbot für Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe:

Künftig ist es auch verboten, mit einem Kraftfahrzeug auf dem Schutzsstreifen zu halten. Bislang war es lediglich verboten, auf dem Schutzstreifen zu parken.

Schritttempo für Lkw beim Rechtsabbiegen:

Um die häufig dramatisch endenden Rechtsabbiegeunfälle zu verhindern, mindestens aber die Unfallfolgen zu verringern, dürfen Lkw und Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Einzige Ausnahme: Es ist überhaupt nicht mit Radverkehr zu rechnen.

Regelungen zum Halten und Parken an Kreuzungen:

Parken an Kreuzungen mit einem baulich angelegten Radweg ist künftig nur erlaubt, wenn der Abstand vom parkenden Fahrzeug bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnen acht Meter beträgt.

Regelungen zur Rettungsgasse:

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss künftig neben dem aktuell bereits geltenden Bußgeld von 200 Euro und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) auch mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Wer die Rettungsgasse nutzt, um hindurchzufahren oder einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse folgt, muss mit mindestens 240 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.

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