Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- / EWR-Staat § 30 FeV)
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- / EWR-Staat § 30 FeV)
Keine Umtauschpflicht solange der Führerschein gültig ist. Die Fahrerlaubnissklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,
D, DE sind nur 5 Jahre gültig ab Wohnsitznahme im Bundesgebiet.
Sollte ein Umtausch erwünscht sein oder anstehen, wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen (§ 30 Abs, 3 FeV) und an das Herkunftsland zurück gesandt wird. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheines kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fahrerlaubnisantrag (§ 30 Abs. 1 FeV)
- 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
- Orginalführerschein (§ 30 Abs. 3 FeV)
- Karteikarte der ausstellenden Behörde (§ 30 Abs. 2 FeV)
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