Fahrschule Kirsten - Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- / EWR-Staat § 30 FeV)
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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- / EWR-Staat § 30 FeV)

 

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- / EWR-Staat § 30 FeV)

Keine Umtauschpflicht solange der Führerschein gültig ist. Die Fahrerlaubnissklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,

D, DE sind nur 5 Jahre gültig ab Wohnsitznahme im Bundesgebiet.

Sollte ein Umtausch erwünscht sein oder anstehen, wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen (§ 30 Abs, 3 FeV) und an das Herkunftsland zurück gesandt wird. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheines kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheines erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 30 Abs. 1 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neuen Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm, § 21 Abs. 3 Nr. 2 FeV)
  • Orginalführerschein (§ 30 Abs. 3 FeV)
  • Karteikarte der ausstellenden Behörde (§ 30 Abs. 2 FeV)

 

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