Fahrschule Kirsten - Ausländische Führerscheine umschreiben (nicht EU- oder Listen-Staat)
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Ausländische Führerscheine umschreiben (nicht EU- oder Listen-Staat)

 

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU-oder Listen-Staat § 31 Abs.2 FeV)

Eine Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist nur möglich durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Fahrerlaubnisklassen A, B

  • Fahrerlaubnisantrag (§ 31 Abs. 2 FeV)
  • 1 biometrisches Lichtbild neueren Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm.§ 21 Abs. 3 Nr.2 FEV)
  • Orginalführerschein (§ 31 Abs. 3 FeV)
  • Kopie des ausländischen Orginalführerscheins mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich anerkanntenÜbersetzer oder ADAC) § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (§ 12, § 67 FeV)
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe (LSM) § 19 Abs. 1, § 68 FeV)

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen wird (§ 31 Abs. 4 FeV).

Bei einer Umschreibung der Klassen C1, C1E, C, CE wenden sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.

 

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