Ausländische Führerscheine umschreiben (nicht EU- oder Listen-Staat)
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU-oder Listen-Staat § 31 Abs.2 FeV)
Eine Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist nur möglich durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Fahrerlaubnisklassen A, B
- Fahrerlaubnisantrag (§ 31 Abs. 2 FeV)
- 1 biometrisches Lichtbild neueren Datums (ohne Kopfbedeckung, 35x45 mm.§ 21 Abs. 3 Nr.2 FEV)
- Orginalführerschein (§ 31 Abs. 3 FeV)
- Kopie des ausländischen Orginalführerscheins mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich anerkanntenÜbersetzer oder ADAC) § 29 Abs. 2 Satz 2 FeV)
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (§ 12, § 67 FeV)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe (LSM) § 19 Abs. 1, § 68 FeV)
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Abholung des Kartenführerscheines die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen wird (§ 31 Abs. 4 FeV).
Bei einer Umschreibung der Klassen C1, C1E, C, CE wenden sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.
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