| BKrFQG |
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| Geschrieben von Administrator | |
| Sonntag, 19 Juli 2009 | |
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BKrFQG und Besitzstand Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Wer ist für die Eintragungen in die Fahrerlaubnis (Führerschein) zuständig?Zuständig ist das örtliche Straßenverkehrsamt des Wohnsitzes.
Gilt die Ausnahmeregelung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten für „Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersVO bei Fahrten im Rahmen der Weiterbildung (z.B. ECO-Training)?Ja, Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen (eigentliche Schulungsfahrt) fallen nach Auffassung des Bundesamtes unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV. Voraussetzung ist, dass die Schulungsfahrt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsverpflichtung erfolgt.
Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Schulungsinhalte der Weiterbildung?Die Schulungsinhalte sind in Anlage 1 zu § 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sowie § 4 Abs. 1 BKrFQV (sparsamer Kraftstoffverbrauch) dargelegt. Da für die konkreten Schulungsinhalte allerdings die einzelnen Bundesländer zuständig sind, wird empfohlen, sich für weitere Einzelheiten zum Thema Weiterbildung an die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer zu wenden.
Ab welchem Zeitpunkt sind Vorschriften des BKrFQG anzuwenden ?Das BKrFQG schreibt für Berufskraftfahrer im Personenverkehr ab 10. September 2008 und im Straßengüterverkehr ab 10. September 2009 das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung vor, soweit Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.Müssen alle Berufskraftfahrer die Grundqualifikation absolvieren ?Nach § 3 BKrFQG(Besitzstand) findet § 2 Abs. 1 und 2 (Mindestalter, Qualifikation) vorbehaltlich des § 5 (Weiterbildung) keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die:
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass diejenigen Fahrer, die eine Berufsausbildung als „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ abgeschlossen haben, damit zugleich auch die Grundqualifikation gemäß BKrFQG erworben haben
Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?a) Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?
Besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung im Sinne des BKrFQG, obwohl bereits eine langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer vorliegt?Ja, gemäß § 5 BKrFQG besteht die Pflicht zur Weiterbildung grundsätzlich für alle Berufskraftfahrer, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Personenverkehr) oder vor dem 10.09.2009 (Güterverkehr) erworben wurde. Von der Weiterbildungspflicht ausgenommen sind nur diejenigen Fahrer, die dem Anwendungsbereich des BKrFQG gemäß § 1 BKrFQG nicht unterliegen?Sind Inhaber des Führerscheins der Klasse 3 gültig für Fahrzeuge bis 7,5 t verpflichtet, eine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG zu absolvieren?Ja, ein Führerschein der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C1, so dass das BKrFQG gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG Anwendung findet. Einzelheiten bzgl. Fristen und Weiterbildung siehe hier. n. Einzelheiten bzgl. Fristen und Weiterbildung siehe hier.
Gilt der Besitzstand gemäß § 3 BKrFQG-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz verloren, wenn keine rechtzeitige Verlängerung des Führerscheins erfolgt?Die Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG gilt, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 im Güterverkehr erfolgte und umfasst alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nach dem Stichtag ordnungsgemäß verlängert wird. Das heißt, dass im Güterverkehr tätige Fahrer, die nach dem 10.09.2009 ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen, keine Grundqualifikation benötigen, auch wenn sie am Stichtag nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügten.
Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr vorgeschrieben?a. Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr vorgeschrieben?Die Vorschrift, dass das Mindestalter 21 Jahre beträgt (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3820/85), tritt am 10.09.2009 außer Kraft.
b. Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Personenverkehr vorgeschrieben?Die Vorschrift, dass das Mindestalter 21 Jahre beträgt (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3820/85), ist am 10.09.2008 außer Kraft getreten.
Gilt das BKrFQG auch für Aushilfsfahrer?Ja, da das Gesetz bei der Frage der Qualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung allein auf die Art der geführten Kraftfahrzeuge abstellt. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrer dauerhaft oder nur als Aushilfsfahrer tätig ist.Gilt das Gesetz für Fahrer, die im Werkverkehr eingesetzt werden?Das Gesetz gilt für Fahrer, die im Werkverkehr eingesetzt werden. Der Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG) umfasst auch den Werkverkehr (siehe auch Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache 259/06 vom 07.04.2006 Seite 18).Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG)?Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen:
Wie kann bei Kontrollen nachgewiesen werden, dass es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt?Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitge-bers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag) als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen.
Sind Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, vom BKrFQG befreit?Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, sind vom BKrFQG befreit, wenn sie Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG durchführen. (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG befreit die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen durch landwirtschaftliche Unternehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG befreit die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, wenn diese Beförderung im Nahbereich stattfindet. Außerdem muss die Beförderung für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen).
Wann sind Fahrten mit einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse CE als Privatfahrten zu qualifizieren?Der Geltungsbereicht des BKrFQG ist gemäß. § 1 Abs 1 S. 1 BKrFQG auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschränkt. Fahrten zu privaten Zwecken (beispielsweise private Umzüge oder Fahrten im Rahmen der ehrenamtlichen Mitarbeit in Vereinen) fallen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich des BKrFQG. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Unerheblich ist dabei, ob dieses Ziel erreicht wird. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass Fahrer, die bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. kommunalen Eigenbetrieben) beschäftigt sind, dem BKrFQG unterliegen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Fallen Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen unter das BKrFQG?Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Unimog, Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Damit ist das BKrFQG – das gemäß § 1 BKrFQG nur Fahrten im Güterkraftverkehr betrifft - nicht anwendbar.
Fallen Abschleppdienste unter die Regelungen des BKrFQG ?Die Tätigkeit von Abschleppdiensten ist grundsätzlich als gewerbliche Güterbeförderung einzuordnen (Abschleppunternehmen bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 3 GüKG). Damit unterliegen Fahrer, die bei Abschleppunternehmen beschäftigt sind, dem BKrFQG. Sofern es sich um Pannenhilfsdienste handelt, die Ersatzteile mitführen und darauf eingestellt sind, reparaturbedürftige Fahrzeuge nicht abzuschleppen, sondern vor Ort in Stand zu setzten, kommt gegebenenfalls die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht.
Unterliegen Werkstattmitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Reparatur- und Wartungszwecken zeitlich nachrangig Abschleppfahrten durchführen, den Regelungen des BKrFQG?Nein, diese fallen unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Ziffer a BKrFQG, nach denen Fahrer von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die Kraftfahrzeuge zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken führen. Dabei handelt es sich jeweils um Fälle, in denen der berufliche Schwerpunkt nicht auf der Lenktätigkeit liegt und in denen die Fahrer über die Fahrerlaubnis hinaus über eine andere Qualifikation verfügen.
Sind Möbeltransporte vom BKrFQG ausgenommen?Die Beförderung von Möbeln unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit eine Fahrerlaubnis der oben genannten Fahrerlaubnisklassen Verwendung findet.
Unterliegen Fahrer, die bei Autovermietern beschäftigt sind, dem BKrFQG?Ja, das BKrFQG sieht für Leerfahrten, die der Überführung von Fahrzeugen dienen, keine Ausnahmeregelung vor. Gilt das Gesetz für Fahrlehrer, die Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im Rahmen von Ausbildungsfahrten lenken?Für Fahrlehrer, die Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im Rahmen von Ausbildungsfahrten lenken, gilt das BKrFQG nicht. Da es sich nicht um „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BKrFQG handelt, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet.
Unterliegen Staatsangehörige eines Drittstaates, die als selbstfahrende Unternehmer bzw. selbständige Kraftfahrer in einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR eingesetzt werden, dem Anwendungsbereich des Gesetzes?Auf Staatsangehörige eines Drittstaates, die als selbstfahrende Unternehmer bzw. selbständige Kraftfahrer in einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR eingesetzt werden, ist das BKrFQG nicht anwendbar.
Wie werden die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsmaßnahmen in die Fahrerlaubnis eingetragen?Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsmaßnahmen werden durch Eintragung in der Fahrerlaubnis dokumentiert.
Unterliegen Fahrer, die bei gemeinnützigen Vereinen beschäftigt sind, dem Gesetz?Fahrer, die bei gemeinnützigen Vereinen beschäftigt sind, unterliegen dem BKrFQG. Sofern Fahrer in ihrer Freizeit ehrenamtlich und unentgeltlich im Rahmen der Mitarbeit in einem Verein Fahrten durchführen, liegt keine „Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BKrFQG vor, so dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist.
Was müssen Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr beachten?Fahrer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, brauchen keine zusätzlichen Vorschriften zu beachten. Zwar wird in einigen EU-Mitgliedstaaten ein Qualifikationsnachweis deutlich früher verlangt, als dies die in Deutschland geltenden Übergangsfristen vorschreiben. Die übrigen EU-Mitgliedstaaten haben sich jedoch bereit erklärt, bei Fahrern mit Wohnsitz in Deutschland die Fristen anzuerkennen, die das deutsche Gesetz enthält.
Wer erteilt Auskünfte zu konkreten Schulungsmaßnahmen und /oderden ausbildenden Institutionen?Zuständig ist die örtliche Industrie – und Handelskammer an dem Wohnsitz des Berufskraftfahrers.
Wer kommt für die Aus/- oder Weiterbildungskosten auf?Die entstehenden Kosten für Prüfung und Eintragungen (Führerschein) haben die den Beruf ausübenden Personen zu tragen. Soweit der Unternehmer freiwillig die Kosten übernimmt, steht dem aber nichts entgegen.Aus aktuellem Anlass wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für die Fahrer-Weiterbildung durch den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“ finanziell gefördert werden kann. |
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| Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 20 Mai 2010 ) |
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