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BKrFQG PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Administrator   
Sonntag, 19 Juli 2009

BKrFQG und Besitzstand

Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind?

Das BKrFQG gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. kommunale Baubetriebshöfe) tätig sind, da unter den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des BKrFQG auch Fahrten im Güterkraftverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

 

 

Wer ist für die Eintragungen in die Fahrerlaubnis (Führerschein) zuständig?

Zuständig ist das örtliche Straßenverkehrsamt des Wohnsitzes.

 

 

 

Gilt die Ausnahmeregelung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten für „Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersVO bei Fahrten im Rahmen der Weiterbildung (z.B. ECO-Training)?

Ja, Fahrten im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen (eigentliche Schulungsfahrt) fallen nach Auffassung des Bundesamtes unter die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV. Voraussetzung ist, dass die Schulungsfahrt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsverpflichtung erfolgt.

 

 

 

Gibt es gesetzliche Vorgaben für die Schulungsinhalte der Weiterbildung?

Die Schulungsinhalte sind in Anlage 1 zu § 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sowie § 4 Abs. 1 BKrFQV (sparsamer Kraftstoffverbrauch) dargelegt. Da für die konkreten Schulungsinhalte allerdings die einzelnen Bundesländer zuständig sind, wird empfohlen, sich für weitere Einzelheiten zum Thema Weiterbildung an die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer zu wenden.

 

 

Ab welchem Zeitpunkt sind Vorschriften des BKrFQG anzuwenden ?

Das BKrFQG schreibt für Berufskraftfahrer im Personenverkehr ab 10. September 2008 und im Straßengüterverkehr ab 10. September 2009 das Bestehen einer theoretischen und praktischen Handelskammerprüfung vor, soweit Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

 

Müssen alle Berufskraftfahrer die Grundqualifikation absolvieren ?

Nach § 3 BKrFQG(Besitzstand) findet § 2 Abs. 1 und 2 (Mindestalter, Qualifikation) vorbehaltlich des § 5 (Weiterbildung) keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die:

  1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
  2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass diejenigen Fahrer, die eine Berufsausbildung als „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ abgeschlossen haben, damit zugleich auch die Grundqualifikation gemäß BKrFQG erworben haben

 

Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?

a) Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer im gewerblichen Personenverkehr (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?
Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben haben, benötigen ab dem 10.09.2013 einen Weiterbildungsnachweis (Schlüsselzahl „95“) in ihrem Führerschein (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). D.h. die Weiterbildung muss rechtzeitig vorher abgeschlossen sein und die Weiterbildungsbescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE am 20.10.2005 erworben. Er muss spätestens ab dem 10.09.2013 über einen Weiterbildungsnachweis im Füh-rerschein verfügen. D.h. er muss die Weiterbildung rechtzeitig vorher abgeschlossen haben.

  • Ausnahme:Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10.09.2013 und dem 10.09.2015 abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Sie können folglich den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen.Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE am 20.10.2004 erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der 20.10.2009. Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum 20.10.2014. Spätestens bei der Verlängerung zum 20.10.2014 muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden. D.h. die Weiterbildung ist rechtzeitig vorher abzuschließen.


Bei Fahrern im gewerblichen Personenverkehr, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 erworben haben, ist als Nachweis ihrer Qualifikation im Führerschein in Spalte 12 die Schlüsselzahl „95“ mit einem Gültigkeitsdatum eingetragen. Rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Weiterbildung abgeschlossen und die entsprechende Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Das Ablaufdatum der letzten Weiterbildung wird auf dem Führerschein in Spalte 12 eingetragen.
b) Welche Fristen gelten für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE) um eine Weiterbildung zu absolvieren?
Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben, benötigen ab dem 10.09.2014 einen Weiterbildungsnachweis (Schlüsselzahl „95“) in ihrem Führerschein (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). D.h. die Weiterbildung muss rechtzeitig vorher abgeschlossen sein und die Weiterbildungsbescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE am 20.10.2006 erworben. Er muss spätestens ab dem 10.09.2014 über einen Weiterbildungsnachweis im Führerschein verfügen. D.h. er muss die Weiterbildung rechtzeitig vorher abgeschlossen haben.

  • Ausnahme:Fahrer, deren Führerschein zwischen dem 10.09.2014 und dem 10.09.2016 abläuft, benötigen einen Weiterbildungsnachweis erst ab dem Ablaufdatum des Führerscheins. Sie können folglich den Antrag auf Verlängerung des Führerscheins zusammen mit der Bescheinigung über die Weiterbildung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen.Beispiel: Ein Fahrer hat die Fahrerlaubnis der Klassen D und DE am 20.10.2005 erworben. Das Ablaufdatum des Führerscheins ist der 20.10.2010. Der Fahrer verlängert den Führerschein ohne einen Weiterbildungsnachweis vorzulegen und erhält einen neuen mit Ablaufdatum 20.10.2015. Spätestens bei der Verlängerung zum 20.10.2015 muss ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt werden. D.h. die Weiterbildung ist rechtzeitig vorher abzuschließen.


Bei Fahrern im gewerblichen Güterverkehr, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2009 erworben haben, ist als Nachweis ihrer Qualifikation im Führerschein in Spalte 12 die Schlüsselzahl „95“ mit einem Gültigkeitsdatum eingetragen. Rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt muss eine Weiterbildung abgeschlossen und die entsprechende Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen (§ 5 Abs. 1 BKrFQG). Das Ablaufdatum der letzten Weiterbildung wird auf dem Führerschein in Spalte 12 eingetragen.aben.

 

Besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung im Sinne des BKrFQG, obwohl bereits eine langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer vorliegt?

Ja, gemäß § 5 BKrFQG besteht die Pflicht zur Weiterbildung grundsätzlich für alle Berufskraftfahrer, unabhängig davon, ob die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 (Personenverkehr) oder vor dem 10.09.2009 (Güterverkehr) erworben wurde. Von der Weiterbildungspflicht ausgenommen sind nur diejenigen Fahrer, die dem Anwendungsbereich des BKrFQG gemäß § 1 BKrFQG nicht unterliegen?

 

Sind Inhaber des Führerscheins der Klasse 3 gültig für Fahrzeuge bis 7,5 t verpflichtet, eine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG zu absolvieren?

Ja, ein Führerschein der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse C1, so dass das BKrFQG gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG Anwendung findet. Einzelheiten bzgl. Fristen und Weiterbildung siehe hier. n. Einzelheiten bzgl. Fristen und Weiterbildung siehe hier.

 

 

Gilt der Besitzstand gemäß § 3 BKrFQG-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz verloren, wenn keine rechtzeitige Verlängerung des Führerscheins erfolgt?

Die Besitzstandsregelung des § 3 BKrFQG gilt, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 im Güterverkehr erfolgte und umfasst alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nach dem Stichtag ordnungsgemäß verlängert wird. Das heißt, dass im Güterverkehr tätige Fahrer, die nach dem 10.09.2009 ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen, keine Grundqualifikation benötigen, auch wenn sie am Stichtag nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügten.

Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Eintragung der Verlängerung nach Ablauf des Stichtages (z.B. nach Terminproblemen mit ärztlichen Untersuchungen) wird empfohlen, sich an die für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu wenden.

 

Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr vorgeschrieben?

a. Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr vorgeschrieben?

Die Vorschrift, dass das Mindestalter 21 Jahre beträgt (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3820/85), tritt am 10.09.2009 außer Kraft.
Ab diesem Stichtag gilt für alle Fahrer im gewerblichen Güterverkehr, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben haben, das einheitliche Mindestalter von 18 Jahren. Es kommt nicht darauf an, ob ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE gelenkt wird.
Für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr, die eine Fahrerlaubnis erst nach dem 10.09.2009 erwerben, gilt folgendes Mindestalter:

  • 18 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C1 oder C1E gelenkt wird und der Fahrer über eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG).
  • 18 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C oder CE gelenkt wird und der Fahrer über eine Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Bu. a BKrFQG).
  • 21 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse C oder CE gelenkt wird und der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Bu. b BKrFQG).

 

b. Welches Mindestalter ist für Fahrer im gewerblichen Personenverkehr vorgeschrieben?

Die Vorschrift, dass das Mindestalter 21 Jahre beträgt (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 3820/85), ist am 10.09.2008 außer Kraft getreten.
Seitdem gilt für Fahrer im gewerblichen Personenverkehr folgendes Mindestalter:


-Für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse D1 oder D1E:

  • 18 Jahre, sofern der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt.
  • 21 Jahre, sofern der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation ver-fügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Bu. b BKrFQG).

 


-Für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse D oder DE:

  • 20 Jahre, sofern der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt.
  • §21 Jahre, sofern der Fahrer über eine Grundqualifikation verfügt.
  • §23 Jahre, sofern der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt.


-Für das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE im Linienverkehr (Linienlänge bis zu 50 km, §§ 42, 43 PBefG):

  • §18 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse D oder DE gelenkt wird und der Fahrer über eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG verfügt.
  • §21 Jahre, wenn ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse D oder DE gelenkt wird und der Fahrer über eine beschleunigte Grundqualifikation verfügt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Bu. b BKrFQG).

 

 

Gilt das BKrFQG auch für Aushilfsfahrer?

Ja, da das Gesetz bei der Frage der Qualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung allein auf die Art der geführten Kraftfahrzeuge abstellt. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrer dauerhaft oder nur als Aushilfsfahrer tätig ist.

 

Gilt das Gesetz für Fahrer, die im Werkverkehr eingesetzt werden?

Das Gesetz gilt für Fahrer, die im Werkverkehr eingesetzt werden. Der Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG) umfasst auch den Werkverkehr (siehe auch Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache 259/06 vom 07.04.2006 Seite 18).

 

Wann gilt die sogenannte Handwerkerregelung, das heißt die Ausnahmeregelung für Fahrer, deren Hauptbeschäftigung keine Fahrtätigkeit ist und die Material oder Ausrüstung befördern, das sie zur Berufsausübung verwenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG)?

Ob die sogenannte Handwerkerregelung für sie anwendbar ist, können Fahrer folgendermaßen prüfen:

Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker bzw. vergleichbare Beschäftigte. Dabei muss eine doppelte Voraussetzung erfüllt sein:

  1. Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenstern oder Generatoren.
  2. Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem. daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.


Nur wenn die unter 1. und 2. aufgeführten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.

 

 

 

Wie kann bei Kontrollen nachgewiesen werden, dass es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt?

Das Mitführen bestimmter Nachweise ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können eine Kopie des Arbeitsvertrages oder auch ein schriftlicher Nachweis des Arbeitge-bers, aus dem die arbeitsvertragliche Hauptleistung erkennbar ist (z.B. Arbeitsauftrag) als Nachweis dienlich sein und zur Beschleunigung von Kontrollen beitragen.

 

 

 

Sind Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, vom BKrFQG befreit?

Fahrer, die in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht eingesetzt werden, sind vom BKrFQG befreit, wenn sie Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG durchführen. (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GüKG befreit die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen durch landwirtschaftliche Unternehmen. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG befreit die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, wenn diese Beförderung im Nahbereich stattfindet. Außerdem muss die Beförderung für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen).

Die Befreiung für in der Land- und Forstwirtschaft oder Fischzucht tätige Fahrer ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG (siehe auch Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache 259/06 vom 07.04.2006 Seite 18).

 

Wann sind Fahrten mit einem Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse CE als Privatfahrten zu qualifizieren?

Der Geltungsbereicht des BKrFQG ist gemäß. § 1 Abs 1 S. 1 BKrFQG auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschränkt. Fahrten zu privaten Zwecken (beispielsweise private Umzüge oder Fahrten im Rahmen der ehrenamtlichen Mitarbeit in Vereinen) fallen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich des BKrFQG. Von einer gewerblichen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Unerheblich ist dabei, ob dieses Ziel erreicht wird. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass Fahrer, die bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. kommunalen Eigenbetrieben) beschäftigt sind, dem BKrFQG unterliegen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

 

  

Fallen Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen unter das BKrFQG?

Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Unimog, Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Damit ist das BKrFQG – das gemäß § 1 BKrFQG nur Fahrten im Güterkraftverkehr betrifft - nicht anwendbar.

 

  

Fallen Abschleppdienste unter die Regelungen des BKrFQG ?

Die Tätigkeit von Abschleppdiensten ist grundsätzlich als gewerbliche Güterbeförderung einzuordnen (Abschleppunternehmen bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 3 GüKG). Damit unterliegen Fahrer, die bei Abschleppunternehmen beschäftigt sind, dem BKrFQG. Sofern es sich um Pannenhilfsdienste handelt, die Ersatzteile mitführen und darauf eingestellt sind, reparaturbedürftige Fahrzeuge nicht abzuschleppen, sondern vor Ort in Stand zu setzten, kommt gegebenenfalls die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht.

 

  

Unterliegen Werkstattmitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Reparatur- und Wartungszwecken zeitlich nachrangig Abschleppfahrten durchführen, den Regelungen des BKrFQG?

Nein, diese fallen unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Ziffer a BKrFQG, nach denen Fahrer von der Geltung des BKrFQG ausgenommen sind, die Kraftfahrzeuge zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken führen. Dabei handelt es sich jeweils um Fälle, in denen der berufliche Schwerpunkt nicht auf der Lenktätigkeit liegt und in denen die Fahrer über die Fahrerlaubnis hinaus über eine andere Qualifikation verfügen.

 

 

 

Sind Möbeltransporte vom BKrFQG ausgenommen?

Die Beförderung von Möbeln unterfällt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit eine Fahrerlaubnis der oben genannten Fahrerlaubnisklassen Verwendung findet.
Bei Auslieferungsfahrten von Möbeln liegt - auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden – der Schwerpunkt regelmäßig bei der Fahrertätigkeit.

 

 

Unterliegen Fahrer, die bei Autovermietern beschäftigt sind, dem BKrFQG?

Ja, das BKrFQG sieht für Leerfahrten, die der Überführung von Fahrzeugen dienen, keine Ausnahmeregelung vor.

Gilt das Gesetz für Fahrlehrer, die Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im Rahmen von Ausbildungsfahrten lenken?

Für Fahrlehrer, die Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im Rahmen von Ausbildungsfahrten lenken, gilt das BKrFQG nicht. Da es sich nicht um „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BKrFQG handelt, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet.

 

 

 

Unterliegen Staatsangehörige eines Drittstaates, die als selbstfahrende Unternehmer bzw. selbständige Kraftfahrer in einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR eingesetzt werden, dem Anwendungsbereich des Gesetzes?

Auf Staatsangehörige eines Drittstaates, die als selbstfahrende Unternehmer bzw. selbständige Kraftfahrer in einem Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR eingesetzt werden, ist das BKrFQG nicht anwendbar.

 

  

Wie werden die Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsmaßnahmen in die Fahrerlaubnis eingetragen?

Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsmaßnahmen werden durch Eintragung in der Fahrerlaubnis dokumentiert.
Es erfolgt hierzu durch die Fahrerlaubnisbehörden eine Eintragung der Ziffer „95“ in Verbindung mit der Frist für die nächste Maßnahme in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis (Beispiel: 95.01.01.2014).

 

 

 

Unterliegen Fahrer, die bei gemeinnützigen Vereinen beschäftigt sind, dem Gesetz?

Fahrer, die bei gemeinnützigen Vereinen beschäftigt sind, unterliegen dem BKrFQG. Sofern Fahrer in ihrer Freizeit ehrenamtlich und unentgeltlich im Rahmen der Mitarbeit in einem Verein Fahrten durchführen, liegt keine „Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BKrFQG vor, so dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist.

 

 

 

Was müssen Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr beachten?

Fahrer, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, brauchen keine zusätzlichen Vorschriften zu beachten. Zwar wird in einigen EU-Mitgliedstaaten ein Qualifikationsnachweis deutlich früher verlangt, als dies die in Deutschland geltenden Übergangsfristen vorschreiben. Die übrigen EU-Mitgliedstaaten haben sich jedoch bereit erklärt, bei Fahrern mit Wohnsitz in Deutschland die Fristen anzuerkennen, die das deutsche Gesetz enthält.

 

 

Wer erteilt Auskünfte zu konkreten Schulungsmaßnahmen und /oderden ausbildenden Institutionen?

Zuständig ist die örtliche Industrie – und Handelskammer an dem Wohnsitz des Berufskraftfahrers.

 

 

Wer kommt für die Aus/- oder Weiterbildungskosten auf?

Die entstehenden Kosten für Prüfung und Eintragungen (Führerschein) haben die den Beruf ausübenden Personen zu tragen. Soweit der Unternehmer freiwillig die Kosten übernimmt, steht dem aber nichts entgegen.Aus aktuellem Anlass wird zudem darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für die Fahrer-Weiterbildung durch den Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“ finanziell gefördert werden kann.

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 20 Mai 2010 )
 
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